Der Bund gibt nur den Rahmen: Im Wald wird auf Straßen und Wegen geritten (§ 14 Bundeswaldgesetz). Die Länder füllen ihn mit eigenen Gesetzen – manche großzügig, manche streng. Grob lassen sich drei Gruppen bilden:
- Nur gekennzeichnete Reitwege: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen; in Schleswig-Holstein zusätzlich feste Straßen.
- Fahrwege und Reitwege: Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen – der Weg muss breit und fest genug sein.
- Geeignete Wege: Bayern, Baden-Württemberg (ab 3 m bei Wanderwegen), Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt.
Schilder, Sperrungen und Schutzgebietsverordnungen vor Ort gehen immer vor. Gesetze ändern sich – bitte vor dem Ausritt prüfen.
Alle 16 Länder im Detail
Baden-Württemberg
Reiten auf Straßen und geeigneten Wegen. Verboten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite, auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden.
- erlaubt Forstweg: Erlaubt, wenn der Weg geeignet ist.
- mit Bedingung Schmaler Weg: Nicht auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite.
- nicht erlaubt Fußpfad: Fußwege sind für Reiter gesperrt.
Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde; die frühere Plakette ist abgeschafft.
Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz (LWaldG) § 37 Abs. 3 · Landesrecht online
Bayern
Im Wald auf geeigneten Straßen und Wegen. Geeignet heißt: Der Boden hält, es bleiben keine tiefen Trittspuren. Fußgänger haben Vorrang.
- erlaubt Forstweg: Erlaubt, solange der Weg geeignet ist.
- mit Bedingung Schmaler Weg: Nur wenn der Weg das Reiten verträgt; Fußgänger haben Vorrang.
- mit Bedingung Fußpfad: Rechtlich nur bei Eignung – schmale Pfade sind dafür meist zu weich oder zu eng.
Kennzeichen: Landesweit keine Pflicht. Einzelne Gemeinden und Landkreise regeln das Reiten per Verordnung genauer.
Rechtsgrundlage: BayNatSchG Art. 28 und Art. 30 Abs. 2 · Landesrecht online
Berlin
Nur auf ausgewiesenen Reitwegen. Die Berliner Forsten unterhalten rund 200 km Reitwege in den großen Waldgebieten.
- nicht erlaubt Forstweg: Nur wenn er als Reitweg ausgewiesen ist.
- nicht erlaubt Schmaler Weg: Nur ausgewiesene Reitwege.
- nicht erlaubt Fußpfad: Nur ausgewiesene Reitwege.
Kennzeichen: Das Gesetz erlaubt den Berliner Forsten, eine Plakette und eine Abgabe anzuordnen. Aktuellen Stand bei den Berliner Forsten erfragen.
Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz Berlin § 16 · Landesrecht online
Brandenburg
Auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen. Waldwege sind Wirtschaftswege, die zwei- oder mehrspurige Fahrzeuge befahren können. Nicht auf Sport- und Lehrpfaden, Rückewegen und Schneisen.
- erlaubt Forstweg: Waldwege und Waldbrandschutzstreifen sind frei.
- nicht erlaubt Schmaler Weg: Nicht zweispurig befahrbar – damit kein Waldweg im Sinne des Gesetzes.
- nicht erlaubt Fußpfad: Kein Waldweg im Sinne des Gesetzes.
Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde.
Rechtsgrundlage: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) § 15 Abs. 4 und 5 · Landesrecht online
Bremen
Reiten, Führen und Treiben von Pferden nur auf Wegen. Nicht auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen, Sport- und Lehrpfaden. In Schutzgebieten nur auf ausdrücklich freigegebenen Wegen.
- erlaubt Forstweg: Erlaubt, außer in Schutzgebieten ohne Freigabe.
- mit Bedingung Schmaler Weg: Nicht, wenn er als Wanderweg gekennzeichnet ist.
- nicht erlaubt Fußpfad: Fußwege sind ausgenommen.
Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht bekannt.
Rechtsgrundlage: Bremisches Waldgesetz (BremWaldG) · Landesrecht online
Hamburg
Reiten auf Straßen und Wegen, nicht querfeldein. Ausgenommen sind Fußwege und schmale Pfade, die erkennbar nur Fußgängern dienen.
- erlaubt Forstweg: Erlaubt.
- mit Bedingung Schmaler Weg: Nicht, wenn er erkennbar nur dem Fußverkehr dient.
- nicht erlaubt Fußpfad: Fußwege und Pfade sind ausgenommen.
Kennzeichen: Mehrere Quellen nennen ein Kennzeichen am Pferd als Voraussetzung. Vor dem Ausritt beim Bezirksamt nachfragen.
Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz Hamburg · Landesrecht online
Hessen
Reiten auf befestigten oder naturfesten Wegen, die der Waldbesitzer angelegt hat und auf denen sich zwei Nutzer gefahrlos begegnen können. Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein.
- erlaubt Forstweg: Befestigt, angelegt, breit genug – erlaubt.
- mit Bedingung Schmaler Weg: Nur wenn zwei Nutzer einander gefahrlos passieren können.
- nicht erlaubt Fußpfad: Trampelpfade sind nicht angelegt und zu schmal.
Kennzeichen: Landesweit keine Kennzeichnungspflicht.
Rechtsgrundlage: Hessisches Waldgesetz (HWaldG) § 15 Abs. 3 · Landesrecht online
Mecklenburg-Vorpommern
Nur auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen. Der Waldbesitzer kann das Reiten auf eigenen Wegen zusätzlich erlauben – nicht auf Rad- und Wanderwegen.
- mit Bedingung Forstweg: Nur wenn als Reitweg gekennzeichnet oder vom Waldbesitzer erlaubt.
- nicht erlaubt Schmaler Weg: Nur gekennzeichnete Reitwege.
- nicht erlaubt Fußpfad: Nur gekennzeichnete Reitwege.
Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde – gekennzeichnet werden die Wege.
Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz (LWaldG M-V) § 28 Abs. 6 · Landesrecht online
Niedersachsen
Auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die normale zweispurige Fahrzeuge ganzjährig befahren können. Nicht auf Fahrwegen, die als Radweg beschildert sind.
- erlaubt Forstweg: Erlaubt, außer er ist als Radweg beschildert.
- nicht erlaubt Schmaler Weg: Kein Fahrweg – nur wenn als Reitweg gekennzeichnet.
- nicht erlaubt Fußpfad: Kein Fahrweg.
Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde.
Rechtsgrundlage: NWaldLG § 26 (mit § 25 Abs. 2) · Landesrecht online
Nordrhein-Westfalen
Im Wald auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf gekennzeichneten Reitwegen. Kreise können per Allgemeinverfügung alle Waldwege freigeben – oder in stark besuchten Wäldern nur Reitwege zulassen.
- erlaubt Forstweg: Erlaubt – mit gültigem Reitkennzeichen.
- mit Bedingung Schmaler Weg: Nur wo der Kreis per Allgemeinverfügung alle Waldwege freigegeben hat.
- mit Bedingung Fußpfad: Nur mit Allgemeinverfügung des Kreises.
Kennzeichen: Pflicht: Reitkennzeichen (gelbe Tafel) beidseitig am Pferd plus Jahresplakette. Ausgabe bei Kreis oder kreisfreier Stadt gegen Reitabgabe, z. B. 25 € pro Jahr im Kreis Düren (Stand 2025).
Rechtsgrundlage: Landesnaturschutzgesetz NRW §§ 58, 59, 62 · Landesrecht online
Rheinland-Pfalz
Reiten auf Straßen und Waldwegen. Nicht auf Wegen mit besonderer, beschilderter Zweckbestimmung. Der Waldbesitzer kann mehr erlauben.
- erlaubt Forstweg: Waldwege sind frei.
- mit Bedingung Schmaler Weg: Erlaubt, solange kein Schild eine andere Zweckbestimmung zeigt.
- vor Ort prüfen Fußpfad: Ob ein Pfad als Waldweg gilt, ist nicht eindeutig – im Zweifel nicht reiten.
Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde.
Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz (LWaldG) § 22 · Landesrecht online
Saarland
Reiten auf Wegen und Straßen. Rückegassen, Schneisen und Fußpfade gelten ausdrücklich nicht als Wege. Einzelne Wege können per Schild für Reiter gesperrt sein.
- erlaubt Forstweg: Erlaubt, wenn kein Sperrschild steht.
- mit Bedingung Schmaler Weg: Erlaubt, wenn es ein Weg ist und kein Sperrschild steht.
- nicht erlaubt Fußpfad: Fußpfade sind laut Gesetz keine Wege.
Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde.
Rechtsgrundlage: Waldgesetz für das Saarland (LWaldG) §§ 25, 27, Reit-VO · Landesrecht online
Sachsen
Nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Reitwegen. Das Schild zeigt einen Pferdekopf im unterbrochenen Kreis.
- nicht erlaubt Forstweg: Nur wenn er als Reitweg ausgewiesen ist.
- nicht erlaubt Schmaler Weg: Nur ausgewiesene Reitwege.
- nicht erlaubt Fußpfad: Nur ausgewiesene Reitwege.
Kennzeichen: Die Reitwegeverordnung von 2016 kennt keine Reitabgabe und keine Plakette mehr.
Rechtsgrundlage: SächsWaldG § 12, Sächsische Reitwegeverordnung (2016) · Landesrecht online
Sachsen-Anhalt
Reiten auf geeigneten Wegen, wenn keine Störung anderer und keine bleibenden Schäden zu befürchten sind. Abseits der Wege nur mit Zustimmung des Eigentümers.
- erlaubt Forstweg: Erlaubt, wenn der Weg geeignet ist.
- mit Bedingung Schmaler Weg: Nur wenn geeignet und niemand gestört wird.
- mit Bedingung Fußpfad: Nur wenn geeignet – meist ist er es nicht.
Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde.
Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) · Landesrecht online
Schleswig-Holstein
Auf gekennzeichneten Reitwegen, auf privaten Straßen mit Asphalt- oder Betondecke und auf öffentlichen Straßen und Wegen. Unbefestigte Forstwege nur, wenn sie als Reitweg gekennzeichnet sind.
- mit Bedingung Forstweg: Nur mit Asphalt-/Betondecke oder als Reitweg gekennzeichnet.
- nicht erlaubt Schmaler Weg: Nur gekennzeichnete Reitwege.
- nicht erlaubt Fußpfad: Nur gekennzeichnete Reitwege.
Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde – die Landesverordnung regelt nur die Schilder an den Wegen.
Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz (LWaldG) § 18 · Landesrecht online
Thüringen
Reiten auf gekennzeichneten Wegen und Straßen. Die untere Forstbehörde kennzeichnet die Reitwege nach Anhörung von Waldbesitzern und Nutzern.
- nicht erlaubt Forstweg: Nur wenn er als Reitweg gekennzeichnet ist.
- nicht erlaubt Schmaler Weg: Nur gekennzeichnete Wege.
- nicht erlaubt Fußpfad: Nur gekennzeichnete Wege.
Kennzeichen: Pflicht: Reit- und Kutschpferde tragen im Wald beidseitig am Kopf ein sichtbares Kennzeichen.
Rechtsgrundlage: Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) § 6 Abs. 3 · Landesrecht online