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Reiten im Wald

Reitregeln in den 16 Bundesländern

Reiten im Wald nach Bundesland: welche Wege erlaubt sind, wo die Grenze liegt und ob das Pferd ein Kennzeichen braucht. Jede Angabe mit Rechtsgrundlage.

Der Bund gibt nur den Rahmen: Im Wald wird auf Straßen und Wegen geritten (§ 14 Bundeswaldgesetz). Die Länder füllen ihn mit eigenen Gesetzen – manche großzügig, manche streng. Grob lassen sich drei Gruppen bilden:

Schilder, Sperrungen und Schutzgebietsverordnungen vor Ort gehen immer vor. Gesetze ändern sich – bitte vor dem Ausritt prüfen.

Ritt-Probe

Stellen Sie Ihren Ausritt aus Wegabschnitten zusammen und wählen Sie das Bundesland. Das Hufeisen reitet los und hält dort, wo das Landesrecht Reiter stoppt. Tippen Sie auf einen Abschnitt, um den Wegtyp zu wechseln.

    Reiten im Wald nach Bundesland: die Tabelle

    Wegtypen im Wald nach Bundesland (gekennzeichnete Reitwege: überall erlaubt; querfeldein: überall verboten). Stand: Oktober 2026.
    LandForstwegSchmaler WegFußpfadRückegasseKennzeichen am Pferd
    Baden-Württembergerlaubtmit Bedingungnicht erlaubtnicht erlaubtkeine Pflicht
    Bayernerlaubtmit Bedingungmit Bedingungnicht erlaubtregional möglich
    Berlinnicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtvor Ort prüfen
    Brandenburgerlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtkeine Pflicht
    Bremenerlaubtmit Bedingungnicht erlaubtnicht erlaubtkeine Pflicht
    Hamburgerlaubtmit Bedingungnicht erlaubtnicht erlaubtvor Ort prüfen
    Hessenerlaubtmit Bedingungnicht erlaubtnicht erlaubtkeine Pflicht
    Mecklenburg-Vorpommernmit Bedingungnicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtkeine Pflicht
    Niedersachsenerlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtkeine Pflicht
    Nordrhein-Westfalenerlaubtmit Bedingungmit Bedingungnicht erlaubtPflicht
    Rheinland-Pfalzerlaubtmit Bedingungvor Ort prüfennicht erlaubtkeine Pflicht
    Saarlanderlaubtmit Bedingungnicht erlaubtnicht erlaubtkeine Pflicht
    Sachsennicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtkeine Pflicht
    Sachsen-Anhalterlaubtmit Bedingungmit Bedingungnicht erlaubtkeine Pflicht
    Schleswig-Holsteinmit Bedingungnicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtkeine Pflicht
    Thüringennicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtnicht erlaubtPflicht

    Alle 16 Länder im Detail

    Baden-Württemberg

    Reiten auf Straßen und geeigneten Wegen. Verboten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite, auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden.

    • erlaubt Forstweg: Erlaubt, wenn der Weg geeignet ist.
    • mit Bedingung Schmaler Weg: Nicht auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Fußwege sind für Reiter gesperrt.

    Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde; die frühere Plakette ist abgeschafft.

    Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz (LWaldG) § 37 Abs. 3 · Landesrecht online

    Bayern

    Im Wald auf geeigneten Straßen und Wegen. Geeignet heißt: Der Boden hält, es bleiben keine tiefen Trittspuren. Fußgänger haben Vorrang.

    • erlaubt Forstweg: Erlaubt, solange der Weg geeignet ist.
    • mit Bedingung Schmaler Weg: Nur wenn der Weg das Reiten verträgt; Fußgänger haben Vorrang.
    • mit Bedingung Fußpfad: Rechtlich nur bei Eignung – schmale Pfade sind dafür meist zu weich oder zu eng.

    Kennzeichen: Landesweit keine Pflicht. Einzelne Gemeinden und Landkreise regeln das Reiten per Verordnung genauer.

    Rechtsgrundlage: BayNatSchG Art. 28 und Art. 30 Abs. 2 · Landesrecht online

    Berlin

    Nur auf ausgewiesenen Reitwegen. Die Berliner Forsten unterhalten rund 200 km Reitwege in den großen Waldgebieten.

    • nicht erlaubt Forstweg: Nur wenn er als Reitweg ausgewiesen ist.
    • nicht erlaubt Schmaler Weg: Nur ausgewiesene Reitwege.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Nur ausgewiesene Reitwege.

    Kennzeichen: Das Gesetz erlaubt den Berliner Forsten, eine Plakette und eine Abgabe anzuordnen. Aktuellen Stand bei den Berliner Forsten erfragen.

    Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz Berlin § 16 · Landesrecht online

    Brandenburg

    Auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen. Waldwege sind Wirtschaftswege, die zwei- oder mehrspurige Fahrzeuge befahren können. Nicht auf Sport- und Lehrpfaden, Rückewegen und Schneisen.

    • erlaubt Forstweg: Waldwege und Waldbrandschutzstreifen sind frei.
    • nicht erlaubt Schmaler Weg: Nicht zweispurig befahrbar – damit kein Waldweg im Sinne des Gesetzes.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Kein Waldweg im Sinne des Gesetzes.

    Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde.

    Rechtsgrundlage: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) § 15 Abs. 4 und 5 · Landesrecht online

    Bremen

    Reiten, Führen und Treiben von Pferden nur auf Wegen. Nicht auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen, Sport- und Lehrpfaden. In Schutzgebieten nur auf ausdrücklich freigegebenen Wegen.

    • erlaubt Forstweg: Erlaubt, außer in Schutzgebieten ohne Freigabe.
    • mit Bedingung Schmaler Weg: Nicht, wenn er als Wanderweg gekennzeichnet ist.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Fußwege sind ausgenommen.

    Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht bekannt.

    Rechtsgrundlage: Bremisches Waldgesetz (BremWaldG) · Landesrecht online

    Hamburg

    Reiten auf Straßen und Wegen, nicht querfeldein. Ausgenommen sind Fußwege und schmale Pfade, die erkennbar nur Fußgängern dienen.

    • erlaubt Forstweg: Erlaubt.
    • mit Bedingung Schmaler Weg: Nicht, wenn er erkennbar nur dem Fußverkehr dient.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Fußwege und Pfade sind ausgenommen.

    Kennzeichen: Mehrere Quellen nennen ein Kennzeichen am Pferd als Voraussetzung. Vor dem Ausritt beim Bezirksamt nachfragen.

    Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz Hamburg · Landesrecht online

    Hessen

    Reiten auf befestigten oder naturfesten Wegen, die der Waldbesitzer angelegt hat und auf denen sich zwei Nutzer gefahrlos begegnen können. Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein.

    • erlaubt Forstweg: Befestigt, angelegt, breit genug – erlaubt.
    • mit Bedingung Schmaler Weg: Nur wenn zwei Nutzer einander gefahrlos passieren können.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Trampelpfade sind nicht angelegt und zu schmal.

    Kennzeichen: Landesweit keine Kennzeichnungspflicht.

    Rechtsgrundlage: Hessisches Waldgesetz (HWaldG) § 15 Abs. 3 · Landesrecht online

    Mecklenburg-Vorpommern

    Nur auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen. Der Waldbesitzer kann das Reiten auf eigenen Wegen zusätzlich erlauben – nicht auf Rad- und Wanderwegen.

    • mit Bedingung Forstweg: Nur wenn als Reitweg gekennzeichnet oder vom Waldbesitzer erlaubt.
    • nicht erlaubt Schmaler Weg: Nur gekennzeichnete Reitwege.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Nur gekennzeichnete Reitwege.

    Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde – gekennzeichnet werden die Wege.

    Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz (LWaldG M-V) § 28 Abs. 6 · Landesrecht online

    Niedersachsen

    Auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die normale zweispurige Fahrzeuge ganzjährig befahren können. Nicht auf Fahrwegen, die als Radweg beschildert sind.

    • erlaubt Forstweg: Erlaubt, außer er ist als Radweg beschildert.
    • nicht erlaubt Schmaler Weg: Kein Fahrweg – nur wenn als Reitweg gekennzeichnet.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Kein Fahrweg.

    Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde.

    Rechtsgrundlage: NWaldLG § 26 (mit § 25 Abs. 2) · Landesrecht online

    Nordrhein-Westfalen

    Im Wald auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf gekennzeichneten Reitwegen. Kreise können per Allgemeinverfügung alle Waldwege freigeben – oder in stark besuchten Wäldern nur Reitwege zulassen.

    • erlaubt Forstweg: Erlaubt – mit gültigem Reitkennzeichen.
    • mit Bedingung Schmaler Weg: Nur wo der Kreis per Allgemeinverfügung alle Waldwege freigegeben hat.
    • mit Bedingung Fußpfad: Nur mit Allgemeinverfügung des Kreises.

    Kennzeichen: Pflicht: Reitkennzeichen (gelbe Tafel) beidseitig am Pferd plus Jahresplakette. Ausgabe bei Kreis oder kreisfreier Stadt gegen Reitabgabe, z. B. 25 € pro Jahr im Kreis Düren (Stand 2025).

    Rechtsgrundlage: Landesnaturschutzgesetz NRW §§ 58, 59, 62 · Landesrecht online

    Rheinland-Pfalz

    Reiten auf Straßen und Waldwegen. Nicht auf Wegen mit besonderer, beschilderter Zweckbestimmung. Der Waldbesitzer kann mehr erlauben.

    • erlaubt Forstweg: Waldwege sind frei.
    • mit Bedingung Schmaler Weg: Erlaubt, solange kein Schild eine andere Zweckbestimmung zeigt.
    • vor Ort prüfen Fußpfad: Ob ein Pfad als Waldweg gilt, ist nicht eindeutig – im Zweifel nicht reiten.

    Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde.

    Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz (LWaldG) § 22 · Landesrecht online

    Saarland

    Reiten auf Wegen und Straßen. Rückegassen, Schneisen und Fußpfade gelten ausdrücklich nicht als Wege. Einzelne Wege können per Schild für Reiter gesperrt sein.

    • erlaubt Forstweg: Erlaubt, wenn kein Sperrschild steht.
    • mit Bedingung Schmaler Weg: Erlaubt, wenn es ein Weg ist und kein Sperrschild steht.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Fußpfade sind laut Gesetz keine Wege.

    Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde.

    Rechtsgrundlage: Waldgesetz für das Saarland (LWaldG) §§ 25, 27, Reit-VO · Landesrecht online

    Sachsen

    Nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Reitwegen. Das Schild zeigt einen Pferdekopf im unterbrochenen Kreis.

    • nicht erlaubt Forstweg: Nur wenn er als Reitweg ausgewiesen ist.
    • nicht erlaubt Schmaler Weg: Nur ausgewiesene Reitwege.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Nur ausgewiesene Reitwege.

    Kennzeichen: Die Reitwegeverordnung von 2016 kennt keine Reitabgabe und keine Plakette mehr.

    Rechtsgrundlage: SächsWaldG § 12, Sächsische Reitwegeverordnung (2016) · Landesrecht online

    Sachsen-Anhalt

    Reiten auf geeigneten Wegen, wenn keine Störung anderer und keine bleibenden Schäden zu befürchten sind. Abseits der Wege nur mit Zustimmung des Eigentümers.

    • erlaubt Forstweg: Erlaubt, wenn der Weg geeignet ist.
    • mit Bedingung Schmaler Weg: Nur wenn geeignet und niemand gestört wird.
    • mit Bedingung Fußpfad: Nur wenn geeignet – meist ist er es nicht.

    Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde.

    Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) · Landesrecht online

    Schleswig-Holstein

    Auf gekennzeichneten Reitwegen, auf privaten Straßen mit Asphalt- oder Betondecke und auf öffentlichen Straßen und Wegen. Unbefestigte Forstwege nur, wenn sie als Reitweg gekennzeichnet sind.

    • mit Bedingung Forstweg: Nur mit Asphalt-/Betondecke oder als Reitweg gekennzeichnet.
    • nicht erlaubt Schmaler Weg: Nur gekennzeichnete Reitwege.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Nur gekennzeichnete Reitwege.

    Kennzeichen: Keine Kennzeichnungspflicht für Pferde – die Landesverordnung regelt nur die Schilder an den Wegen.

    Rechtsgrundlage: Landeswaldgesetz (LWaldG) § 18 · Landesrecht online

    Thüringen

    Reiten auf gekennzeichneten Wegen und Straßen. Die untere Forstbehörde kennzeichnet die Reitwege nach Anhörung von Waldbesitzern und Nutzern.

    • nicht erlaubt Forstweg: Nur wenn er als Reitweg gekennzeichnet ist.
    • nicht erlaubt Schmaler Weg: Nur gekennzeichnete Wege.
    • nicht erlaubt Fußpfad: Nur gekennzeichnete Wege.

    Kennzeichen: Pflicht: Reit- und Kutschpferde tragen im Wald beidseitig am Kopf ein sichtbares Kennzeichen.

    Rechtsgrundlage: Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) § 6 Abs. 3 · Landesrecht online