Häufige Fragen zum Reiten im Wald
Kurze Antworten zu Reitwegen, Reitplakette, Rückegassen, Galopp und Haftung.
Darf man in Deutschland im Wald reiten?
Ja, auf Straßen und Wegen. Das Bundeswaldgesetz (§ 14) erlaubt das Reiten im Wald nur dort; welche Wege genau gemeint sind, regelt jedes Bundesland in seinem Wald- oder Naturschutzgesetz.
Wo darf man nur auf gekennzeichneten Reitwegen reiten?
In Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen. Schleswig-Holstein lässt zusätzlich asphaltierte oder betonierte Privatstraßen und öffentliche Wege zu.
Brauche ich eine Reitplakette?
In Nordrhein-Westfalen ja: Reitkennzeichen mit Jahresplakette, ausgegeben vom Kreis gegen Reitabgabe. In Thüringen trägt das Pferd im Wald beidseitig am Kopf ein Kennzeichen. In Berlin und Hamburg vor dem Ausritt nachfragen; in den übrigen Ländern gibt es keine landesweite Pflicht.
Was gilt in Baden-Württemberg mit der 3-Meter-Regel?
Auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite, auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist Reiten verboten (§ 37 Abs. 3 LWaldG). Auf Straßen und geeigneten breiteren Wegen ist es erlaubt.
Darf ich auf Rückegassen reiten?
Nein. Rückegassen und Schneisen dienen der Holzernte und gelten nicht als Wege für Erholungsverkehr; Brandenburg und das Saarland schließen sie ausdrücklich aus.
Darf ich im Wald galoppieren?
Eine landesweite Tempovorschrift gibt es nicht, aber überall gilt Rücksicht auf andere. Galopp nur auf festen, gut einsehbaren Wegen ohne Fußgänger – und nie auf nassem, weichem Boden.
Gilt ein Reitverbotsschild auch, wenn das Gesetz den Weg erlaubt?
Ja. Ein Verbotszeichen oder eine Sperrung durch Behörde oder Waldbesitzer geht der allgemeinen Landesregel vor.
Wer haftet, wenn mein Pferd über eine Wurzel stolpert?
Reiten im Wald geschieht auf eigene Gefahr. Für waldtypische Gefahren haftet der Waldbesitzer in der Regel nicht; für Schäden, die das Pferd anrichtet, haftet der Tierhalter.