Reitwege erkennen: Forstweg, schmaler Weg, Pfad und Rückegasse – was das Gesetz unter einem Weg versteht und welche Schilder gelten.
Was ist überhaupt ein Weg?
Für Reiter entscheidet die Frage, ob eine Spur im Wald rechtlich ein „Weg“ ist. Die meisten Landesgesetze denken dabei an Wirtschaftswege: befestigt oder naturfest, angelegt vom Waldbesitzer, breit genug für Forstfahrzeuge. Was nur durch Trittspuren entstanden ist, zählt meistens nicht.
Forstweg / Fahrweg
Breiter Weg mit Schotter- oder fester Erddecke, auf dem Holzlaster fahren können. In den meisten Ländern frei für Reiter. Ausnahmen: Sachsen, Berlin, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern verlangen eine Kennzeichnung als Reitweg; in Schleswig-Holstein sind nur asphaltierte oder betonierte Privatstraßen ohne Kennzeichnung frei.
Schmaler Weg / Wanderweg
Hier gehen die Regeln am weitesten auseinander. Baden-Württemberg verbietet gekennzeichnete Wanderwege unter 3 m, Hessen verlangt Platz für Begegnungsverkehr, Niedersachsen und Brandenburg lassen nur Fahrwege zu. In Bayern zählt allein, ob der Weg das Reiten verträgt.
Fußpfad
Ein Trampelpfad, auf dem zwei Menschen kaum aneinander vorbeikommen. Fast überall tabu – ausdrücklich etwa im Saarland, in Bremen und Hamburg. In Bayern und Sachsen-Anhalt nur, wenn er wirklich geeignet ist, was selten der Fall ist.
Rückegasse und Schneise
Fahrspuren der Holzernte und gerade Schneisen zur Waldeinteilung sind keine Erholungswege. Brandenburg und das Saarland nennen sie ausdrücklich. Wer dort reitet, verdichtet den Boden und stört das Wild.
Reitwegschilder erkennen
Zeichen 238 „Reitweg“ – blaues Rundschild mit Reiter. Der Weg ist Reitern vorbehalten; andere dürfen ihn nur nutzen, wenn ein Zusatzzeichen es erlaubt.
Zeichen 258 „Verbot für Reiter“ – weißes Rundschild mit rotem Rand. Hier darf nicht geritten werden, auch wenn das Landesrecht es sonst erlauben würde.
Landes- und Kreisschilder – grüne Pfeile mit Hufeisen, in Sachsen ein Pferdekopf im unterbrochenen Kreis, in Schleswig-Holstein eigene Reitweg- und Sperrschilder.
Öffentliche Straßen dürfen Reiter nach der Straßenverkehrsordnung benutzen; dort gelten sie als Verkehrsteilnehmer. An stark befahrenen Querungen weisen Schilder oft an, abzusitzen und das Pferd zu führen. In der Dämmerung gehören Reflektoren an Reiter und Pferd.